Heike Oberpichler-Schwenk
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Die Antwort auf diese Frage wird nicht nur bei Neugeborenen mit Spannung erwartet, sondern auch bei neuen Arzneimitteln. Welchen (Marken-)Namen wird der Wirkstoff tragen, den man bislang nur unter dem internationalen Freinamen (INN) und vielleicht schon vorher unter einem Forschungskürzel kannte? Genau wie bei menschlichen Neuankömmlingen haben sich die „Eltern“ in der Regel viele Gedanken darüber gemacht, welcher Name zur „Familie“ passen könnte. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, ein Arzneimittel mit dem INN des Arzneistoffs unter Zusatz eines Markenzeichens oder/und des Namens der pharmazeutischen Firma auf den Markt zu bringen – eine Möglichkeit, die bekanntlich von Generikaherstellern häufig genutzt wird. Bei der Neueinführung eines Arzneistoffs ist es dem Hersteller aber in der Regel wichtig, eine eigene Marke zu schaffen. Die damit verbundenen Kosten liegen weit über dem Preis eines Vornamenlexikons: Neben dem Honorar für die eigentliche Namensschöpfung fallen hier unter anderem Kosten für die Prüfung auf mögliche Kollisionen mit bestehenden Markenrechten und für die Sicherung der eigenen Markenrechte an.
Doch nicht jeder Markenname findet den Weg auf die Produktverpackung, denn Arzneimittelnamen müssen von der Arzneimittelzulassungsbehörde genehmigt werden. Arzneimittel, die zentralisiert durch die Europäische Kommission zugelassen werden, müssen in der gesamten EU denselben Namen tragen. Der pharmazeutische Unternehmer kann oder besser sollte bereits einige Monate vor der Einreichung des Zulassungsantrags bis zu vier Namensvorschläge einreichen. Für die Prüfung ist die „(Invented) Name Review Group (NRG)“ des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) der europäischen Arzneimittelagentur zuständig. Diese Arbeitsgruppe zur Begutachtung erfundender Namen prüft die vorgeschlagenen Namen auf mögliche Bedenken in Bezug auf die Arzneimittelsicherheit und das Gesundheitswesen, unter anderem unter folgenden Aspekten:
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