Heike Oberpichler-Schwenk
Randomisierte, kontrollierte Studien sind eine wichtige Grundlage der evidenzbasierten Medizin, insbesondere der evidenzbasierten Pharmakotherapie, auf die sich die folgenden Ausführungen beschränken sollen. Die Vorlage solcher Studien, nach Möglichkeit doppelblind durchgeführt, ist heutzutage Voraussetzung für die Zulassung neuer Arzneimittel für den sogenannten ethischen Bereich. Wichtig für die öffentliche Wahrnehmung ist die Publikation der Studienergebnisse in anerkannten Fachzeitschriften.
Um eine standardisierte, strukturierte Veröffentlichung der Studienergebnisse zu fördern, erschien erstmals im Jahr 1996 das CONSORT-Statement (CONSORT = Consolidated standards of reporting trials) mit Empfehlungen zum Aufbau von Studienpublikationen. Grundlage waren entsprechende Empfehlungen von zwei Arbeitsgruppen aus Studienleitern, Epidemiologen und Herausgebern medizinischer Fachzeitschriften aus den Jahren 1994 und 1995. Das Dokument wurde inzwischen zweimal aktualisiert, zuletzt im Jahr 2010 [1], und seine Beachtung wird inzwischen von vielen medizinischen Fachzeitschriften gefordert. Dies ermöglicht den Lesern der Studienpublikationen eine rasche Orientierung, wenn sie zum Beispiel Informationen zur Studienplanung oder zur statistischen Auswertung suchen.
Randomisierte klinische Studien waren lange Zeit hauptsächlich auf den Nachweis der Überlegenheit einer Intervention angelegt. Inzwischen sind für viele Therapiesituationen wirksame Arzneimittel verfügbar. Für neue Arzneimittel ist es deshalb zunehmend schwerer, gegenüber etablierten Wirkstoffen eine Überlegenheit der Wirksamkeit nachzuweisen. Andere Aspekte wie eine bessere Verträglichkeit oder eine bequemere Anwendung treten bei der Arzneimittelentwicklung immer häufiger in den Vordergrund. Für solche neuen Arzneimittel ist aber zu fordern, dass sie zumindest ebenso wirksam sind wie die etablierten Wirkstoffe. Vor diesem Hintergrund gibt es immer mehr Studien, in denen die Nichtunterlegenheit eines Arzneistoffs gegenüber einer etablierten Therapie geprüft wird, zum Teil gekoppelt mit der Option, bei Nachweis der Nichtunterlegenheit in einem zweiten Schritt auf Überlegenheit zu prüfen.
Für den Nachweis der Nichtunterlegenheit sind andere statistische Verfahren erforderlich als bei der Prüfung auf Überlegenheit – ein fehlender Überlegenheitsnachweis ist nicht automatisch gleichbedeutend mit „gleicher Wirksamkeit“ oder Nichtunterlegenheit. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurden im Dezember 2012 Ergänzungen zum CONSORT-Statement für die Publikation von Nichtunterlegenheits- und Äquivalenzstudien veröffentlicht [2]. Sie fordern unter anderem
- Nennung des Studientyps „Nichtunterlegenheitsstudie“ bereits im Publikationstitel
- Begründung für die Wahl des Studientyps in der Einleitung
- Bereits im Abstract Nennung der Grenze, die das Konfidenzintervall für einen Nichtunterlegenheitsnachweis nicht überschreiten darf
- Darlegung, dass die Vergleichstherapie in gleicher oder ähnlicher Weise durchgeführt wurde wie in Studien zum Nachweis ihrer Wirkung und dass die Patientencharakteristika der aktuellen Studie ebenfalls mit jenen vergleichbar sind
- Erläuterung, ob eine ein- oder zweiseitige Auswertung des Konfidenzintervalls durchgeführt wurde
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